Kleingärtnerverein "Geibelhöhe" e. V.
gegründet 1929

SATZUNG

des Kleingärtnervereins „Geibelhöhe“ e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)      Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Geibelhöhe“ e.V.

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in 09127 Chemnitz, Geibelstraße 153.

(3)      Der Verein ist Mitglied im Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nr. 94                         eingetragen.

(4)      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2

Zweck und Ziel  des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz durch:

·         die Unterhaltung einer Kleingartenanlage mit einem Vereinsheim. Die Mitglieder des Vereines leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt           und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

·         die fachliche Betreuung der Kleingärtner und

·         eine inhaltsvolle Gestaltung der Freizeit und Erholung der Vereinsmitglieder und Besucher der Gartenanlage.

·         Die Gartenanlage ist für die Allgemeinheit geöffnet.

·         Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung der Gartenanlage und der Bewirtschaftung der                     Kleingärten zu beachten.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht  in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

(4)    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer                         Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines                 widersprechen oder durch eine verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereines kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, die bereit ist,

·         mit dem Verein in der Regel einen Kleingartenunterpachtvertrag zu schließen,

·         die Vereinssatzung und Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK anzuerkennen,

·         eine Aufnahmegebühr in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu entrichten; wenn beide Ehegatten oder Lebensgefährten die                         Mitgliedschaft erwerben wollen, ist die Aufnahmegebühr nur einmal zu entrichten.

         Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben,           zu Ehrenmitgliedern (Ehrenvorsitzenden) ernennen.  Mitglied des Vereins können auch juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu           unterstützen.

         Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2)    Die Mitgliedschaft muss durch einen formlosen, schriftliche Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand des Vereines beantragt werden.                                       Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift enthalten.

(3)    Der Vorstand ist verpflichtet, binnen 30 Tagen nach Zugang des Aufnahmeantrages über die Mitgliedschaft zu befinden. Die Entscheidung des Vorstandes             ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

         Im Falle einer zustimmenden Entscheidung ist dem aufgenommenen Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Gartenordnung zu überreichen, die           damit als anerkannt gelten.

         Einen ablehnenden Bescheid muss der Vorstand nicht begründen.

         Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt, gilt die Aufnahme als abgeschlossen, und ab diesem Termin wird           die Mitgliedschaft rechtswirksam.

         Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

(2)    Die Mitglieder des Vereines haben das Recht

·         auf Gleichbehandlung,

·         auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung – jedes Mitglied hat eine Stimme.

·         die Organe des Vereins zu wählen,

·         sich in allen Fragen der Vereinstätigkeit in der Mitgliederversammlung zu äußern, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen oder sich an den                   Vorstand zu wenden,

·         der Einsichtnahme in die Protokolle der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes des Vereins sowie in die Bücher,

·         zur Nutzung der vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen.

(3)    Die Mitglieder des Vereines haben die Pflicht

·         diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und nach diesen           Grundsätzen sich innerhalb des Vereines kleingärtnerisch zu betätigen,

·         zur Leistung des Pachtzinses, der Beiträge und Umlagen,

·         das Ansehen des Vereines gegenüber der Öffentlichkeit zu wahren und am Vereinsleben teilzunehmen,

·         zur unentgeltlichen Arbeitsleistung, deren stundenmäßiger Umfang jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt wird,

·         beim Vorstand das vorherige schriftliche Einverständnis über geplante Baumaßnahmen einzuholen sowie alle weiteren erforderlichen                                         Genehmigungen (bspw. Baugenehmigung) erteilen zu lassen,

·         den Vorstand innerhalb von drei Wochen über Änderungen ihres Namens und ihrer Wohnanschrift schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch

·         schriftliche Austrittserklärung,

·         Ausschluss,

·         Tod,

·         Auflösung des Vereins oder

·         Streichung von der Mitgliederliste.

 

§ 6

Austritt

(1)    Ein Vereinsaustritt mit Kündigung des Unterpachtvertrages ist unter  Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines                         Kalenderjahres zulässig.

         Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.  Für die Dauer der Kündigungsfrist ist das Mitglied uneingeschränkt beitragspflichtig.

(2)    Ein Mitglied, das seinen Austritt erklärt, hat bis zur Wirksamkeit des Austritts seine Pflichten nach § 4 Abs. 3, insbesondere bezüglich des Beitrages und               der Arbeitsleistungen wahrzunehmen. Diese Pflicht umfasst auch Beitragserhöhungen, die nach Übergabe der Austrittserklärung wirksam werden.

 

§ 7

Streichung

         Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Entrichtung des             Pachtzinses im Rückstand ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

         Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschuld           nicht beglichen ist.

         Die Mahnung gilt auch dann wirksam zugegangen, wenn sie als „Unzustellbar“ zurückkommt und an die letzte, dem Vorstand bekannte, Adresse gerichtet             wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet am Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand.

 

§ 8

Ausschluss

(1)    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt oder seine Mitgliedspflichten trotz Abmahnung nicht erfüllt, durch Beschluss                 des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu             geben, sich persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.                       Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den tatsächlichen Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden.

(2)    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat                     aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des                                     Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand zur nächsten                             Mitgliederversammlung diese vom Inhalt zu informieren und eine Beschlussfassung herbeizuführen.

(3)    Das vom Ausschluss betroffene Mitglied kann während des Ausschlussverfahrens seinen Austritt erklären.

 

§ 9

Anspruch auf das Vereinsvermögen

         Ausgetretene, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

 

§ 10

Mitgliedsbeiträge

(1)    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Der Beitrag ist jährlich im               Voraus zu leisten. Im Interesse der Schaffung und Erhaltung vereinseigener Baulichkeiten, Anlagen und Einrichtungen sowie für einen unvorhergesehenen             Finanzbedarf für gemeinnützige Zwecke, kann die Mitgliederversammlung die einmalige oder regelmäßige Erhebung von Umlagen beschließen, deren                   Höhe das Dreifache des Jahresbeitrages nicht überschreiten darf.

(2)    Jedes Mitglied muss, zusammen mit dem Vereinsbeitrag, seinen weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein – Pachtzins, Umlagen,                      Kosten für Energie- und Wasserverbrauch – nachkommen.

         Die Zahlungstermine und -modalitäten sind vom Vorstand bekanntzugeben. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, jedes einzelne bzw. säumige Mitglied zur             Zahlung aufzufordern.

         Wird infolge Zahlungsverzugs gemahnt, sind Bearbeitungskosten, deren Höhe der Vorstand bestimmen kann, zu entrichten.

(3)    Zweitmitglieder (z.B. Ehegatten oder Lebensgefährten) aus bestehendem Unterpachtverhältnis sind nur zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung             beschlossenen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(4)    Die Beitragspflicht, sowie weitere finanzielle Verpflichtungen, enden erst mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Verein. Finanzielle Verpflichtungen               der Mitglieder gegenüber dem Verein erlöschen nicht mit dem Austritt, dem Ausschluss, der Streichung oder dem Tod des Mitgliedes.


§ 11

Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind:

·         die Mitgliederversammlung,

·         der Vorstand,

·         der erweiterte Vorstand

         Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

§ 12

Die Mitgliederversammlung

         Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ und ist einzuberufen,

·         wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.

·         wenn dies von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

§ 13

Form der Einberufung

         Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung             erfolgt durch Aushang in den Schaukästen der Gartenanlage. Im Zusammenhang mit entsprechenden Sachfragen kann der Vorstand Gäste einladen.

 

§ 14

Leitung der Mitgliederversammlung

         Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Die Durchführung von Wahlen kann einem Wahlausschuss übertragen werden,                   dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

         Vertretern des Stadt- oder des Landesverbandes sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

§ 15

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1)    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2)    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3)    Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen               werden nicht mitgezählt.

         Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit und der Beschluss zur Auflösung des Vereines der 3/4 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

(4)    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.

(5)    Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

         Ist die Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

         Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende             Los.

  

§ 16

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

         Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über diese                   Anträge und die, die erst nach Ablauf der   7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der               anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.

 

§ 17

Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

         Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

·         Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,

·         Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

·         Wahl und Entlastung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer,

·         Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages, der Aufnahmegebühr und der Belastung  der Mitglieder mit Umlagen sowie Bestimmungen über deren             Höhe und  Verwendungszweck,

·         Beschlussfassung über die Höhe des Aufwandsersatzes für Mitglieder des Vorstandes,

·         Ernennung von Ehrenmitgliedern (Ehrenvorsitzenden),

·         Beschlussfassung über Änderung des Vereinszwecks, der Satzung und die Auflösung des  Vereines,

·         Neuordnung der Gartenanlage, Anpachtung zusätzlicher Bodenfläche, Kündigung von Teilpachtflächen,

·         Beitritt in Verbände und Austritt.

 

§ 18

Beurkundung der Beschlüsse

         Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu                         unterzeichnen ist.

         Der Vorstand kann ein schriftliches Beschlussverfahren einleiten. Dazu ist der Beschlussentwurf allen Mitgliedern schriftlich mindestens 3 Wochen vor                 Beschlusstermin zuzustellen und durch Aushang an den Informationstafeln des Vereines bekannt zu machen. Diese Beschlüsse werden nur rechtswirksam,             wenn mindestens 3/4 der Mitgliedschaft ihre Zustimmung zum Beschlussentwurf schriftlich bekunden.

 

§ 19

Der Vorstand

(1)    Der Vorstand unseres Vereines besteht aus mindestens acht Mitgliedern und maximal zwei Nachfolgekandidaten. Dem Vorsitzenden, stellvertretenden                   Vorsitzenden, Kassierer, Fachberater, Leiter AG Bau, Ordnung und Recht, Pachtwesen, dem Pächter der Vereinsgaststätte und Schriftführer.                                 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei stets der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.

(2)    Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann sich der Vorstand in seiner zahlenmäßigen Stärke durch Kooptierung selbst ergänzen oder die restlichen                       Vorstandsmitglieder führen allein die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Im Falle des Freiwerdens eines Vereinsamtes kann der Vorstand             die Zusammenlegung mit einem anderen Vereinsamt bestimmen. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

(3)    Der Vorstand haftet ausschließlich für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln.

 

§ 20

Zuständigkeit des Vorstandes

         Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie dem in dieser Satzung festgelegten Vereinszweck entsprechen. Er führt die                 Geschäfte des Vereines.

         Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

·         Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung

·         Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

·         Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Gewährleistung einer exakten Buch- und Kassenführung und Erstellung des Geschäftsberichtes für             das jeweilige Geschäftsjahr

·         Beschlussfassung über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern

·         Vertretung des Vereines im Verband und Durchführung der Beschlüsse des Verbandes

·         Verwaltung und Unterhaltung der Kleingartenanlage gemäß den Verpflichtungen des Verwaltungsvertrages

·         Überwachung der Einhaltung der Vereinssatzung und Gartenordnung sowie Anmeldung von Satzungs‑ und Vorstandsänderungen

·         Gestaltung und Förderung des Vereinslebens

·         Fachliche Betreuung der Vereinsmitglieder

 

§ 21

Amtsdauer des Vorstandes

(1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines               neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2)    Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Amtsdauer abgewählt werden, wenn sie die übertragenen Pflichten mangelhaft                 erfüllen oder für das Vereinsamt ungeeignet sind.

(3)    Mitglieder des Vorstandes können auch Personen sein, die mit dem Kleingartenverein keinen Unterpachtvertrag über die Nutzung eines Kleingartens                   abgeschlossen haben.


§ 22

Sitzungen des Vorstandes und Beschlussfassung

(1)    Der Vorstand führt seine Sitzungen bei Bedarf, jedoch mindestens 5 mal im Jahr durch. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein               Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.

(2)    Die Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll soll           mindestens Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten.

 

§ 23

Vergütung und Aufwendungsersatz

         Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann auch               eine Aufwandspauschale (Ehrenamtspauschale) beschließen, deren Höhe den satzungsmäßigen Festlegungen nicht widerspricht. Die steuer- und                           abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt  hiervon                       unberührt.

 

§ 24

Schlichtungsverfahren

         Bei Streitigkeiten zwischen

·         den Mitgliedern,

·         den Mitgliedern und Vereinsorganen,

·         den Vereinsorganen und den Kassenprüfern

         ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dazu ist eine Schiedskommission in einer Stärke von drei Personen mit dem Vorstand  zu wählen. Der                     Schiedskommission können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sind. Streitigkeiten innerhalb des Vereins sind generell, bevor der                 gerichtliche Rechtsweg in Anspruch genommen wird, im Zuge eines Schlichtungsverfahrens einer Klärung zuzuführen.

 

§ 25

Vereinsvermögen und Kassenführung

         Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen, Umlagen sowie Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln.

         Die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Führung der Kasse und der Buchhaltung obliegt dem Kassierer. Er ist zur Kontrolle der Einhaltung aller             Zahlungsverpflichtungen beauftragt und berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahnungen zu versenden. Buchführung und Jahresabschluss sind nach                             kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 AO zu berücksichtigen.

 

§ 26

Prüfung der Geschäfts‑ und Kassenführung

(1)    Die Prüfung der Geschäfts‑, Kassen‑ und Buchführung, einschließlich Bankkonten und Verwendung der Vereinsmittel gemäß Haushaltsplan, Satzung und             den Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegt den Kassenprüfern.

(2)    Es sind zwei Kassenprüfer, jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung zu wählen. Mitglieder des Vorstandes               dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

(3)    Die Kassenprüfer unterliegen nicht den Weisungen des Vorstandes. Sie sind verpflichtet, mindestens eine Gesamtprüfung im Geschäftsjahr durchzuführen.             Die Prüfung erstreckt sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich niederzulegen. Bei Beanstandungen ist der                   Vorstand unverzüglich schriftlich zu informieren, verbunden mit einer entsprechenden Auflage. Zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern über die               Prüfungsergebnisse zu berichten.

 

§ 27

Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der satzungsmäßigen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die                         Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam                                         vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine                   Rechtsfähigkeit verliert.

(2)    Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.             V., mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu nutzen, zu. Das Protokoll über die Auflösung ist mit den                     Schriftstücken des Vereins dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e. V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 28

Übergangsvorschrift

         Sofern das Registergericht beim Amtsgericht oder das Finanzamt Chemnitz Teile der neu gefassten Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese           zur Behebung der Beanstandungen abzuändern und der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 29

Sprachliche Gleichstellung

         Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen schließen sowohl die männliche als auch die weibliche Form ein.

 

§ 30

Inkrafttreten

         Die Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.November 2010 beschlossen und wird mit dem Tag der Eintragung in das                               Vereinsregister wirksam. Zu diesem Zeitpunkt wird die am 23.03.2001 geänderte Vereinssatzung außer Kraft gesetzt.

 

         (Eingetragen in das Vereinsregister am 14.01.2011)